3. Exportförderungszonen (EFZ)

1992 wurden von der amtierenden Regierung Exportförderungszonen konzipiert. Hierbei handelt es sich um Gebiete, in denen sich alle Arten von inländischen und ausländischen Firmen niederlassen können, welche einen Mehrwert schaffen und ihre Waren oder Dienstleistungen exportieren.
Die Niederlassung in einer EFZ garantiert den Unternehmen Präferenzzugang zum Markt der USA (über die CBI) und zu anderen lateinamerikanischen Staaten, mit denen bilaterale Abkommen bestehen, sowie zur EU. Des weiteren bietet sich ein zukünftiger möglicher Präferenzzugang zum Andenpakt, Mercosur und den NAFTA-Staaten.
Den Firmen ist innerhalb der EFZ gestattet: Herstellung, Zusammensetzung, Weiterverarbeitung und Bearbeitung von Gütern (Endprodukte, Halbfertigwaren und Rohmaterialen) oder Dienstleistungen, welche für den allgemeinen Export oder Export in andere EFZ bestimmt sind; Färben, Abpacken, Verpacken, Säubern und die Reparatur von Halbfertigprodukten oder Fertigwaren sowie der zeitweise Transfer von Gütern zur Weiterverarbeitung oder Bearbeitung zu Firmen außerhalb der EFZ (steuerfrei).
Firmen, die sich in einer EFZ niederlassen, profitieren von einer Reihe von Steuer-, Zoll- und Abgabebefreiungen und dürfen Arbeitskräfte nach einem speziellen, arbeitgeberfreundlichen Arbeitsgesetz einstellen. Für ausländische leitende Angestellte gelten vereinfachte Aufenthaltsbestimmungen. Die Nähe zur Freihandelszone ermöglicht es, deren etablierte Distributionswege zu nutzen.

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